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BGBl. II Nr. 5/2020

kundgemacht 07.01.2020 RIS↗
Vermarktung von Obst und Gemüse
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
Kundmachung BGBl. II Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktung von Obst und Gemüse neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 5/2020 § 5↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
  2. Ziffer 2
    ein anderes als in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 10, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.