Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 543/2020

kundgemacht 04.12.2020 RIS↗
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachung BGBl. II Nr. 543/2020× zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder den von ihr bestellten Vertreter einzuberufen.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, einzuladen:
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
    2. Ziffer 2
      der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
  3. Absatz 3,Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.