Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 543/2020

kundgemacht 04.12.2020 RIS↗
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachung BGBl. II Nr. 543/2020× zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
  2. Absatz 2,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
  4. Absatz 4,Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
    4. Ziffer 4
      den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.