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BGBl. II Nr. 587/2020

kundgemacht 21.12.2020 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2020
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weinviertel“, die DAC-Verordnung „Kremstal“ sowie die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird (Weinrecht-Sammelverordnung 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 587/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Südsteiermark“ 12 § 0↗RIS↗
§ 9geändertZ 4
in Kraft 30.11.2018 – 21.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 · danach: BGBl. II Nr. 587/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 22.12.2020 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 587/2020 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 9.
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
6. Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben;wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.