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BGBl. II Nr. 74/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 74/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind 4 § 0↗RIS↗
§ 10geändertB. Beförderung durch Straßenfahrzeuge: Text
in Kraft 04.09.1957 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 199/1957 · danach: BGBl. II Nr. 74/2020 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 29.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 74/2020 § 10↗RIS↗
B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.
§ 10.
Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß § 8 Z 2 im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 85/1952, dienen, 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.