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BGBl. II Nr. 90/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 90/2020× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 13 § 0↗RIS↗
§ 24wieder in KraftÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 14.03.2020 – 30.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 90/2020 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 24↗RIS↗
Parteienverkehr Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs
§ 24.
Für (1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen: Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
1. (2) Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen. Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
2. (3) Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Anmerkung
zu Abs. 1: statt „Handels- und Genossenschaftsregister“ jetzt „Firmenbuch“ (FGB, BGBl. Nr. 10/1991)
§ 24geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.2014 – 13.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 90/2020 § 24↗RIS↗
in Kraft 14.03.2020 – 30.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 90/2020 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 24↗RIS↗
Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs Parteienverkehr
§ 24.
(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch Für den des übergeordneten Gerichtshofes. Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:
(2) 1. Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt. Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
(3) 2. Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden. Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
Anmerkung
3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
zu Abs. 1: statt „Handels- und Genossenschaftsregister“ jetzt „Firmenbuch“ (FGB, BGBl. Nr. 10/1991)