Absatz eins,In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
BGBl. I Nr. 104/2020
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Tuberkulosegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
Paragraph 25 a,
- Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind:
- Ziffer einsVor- und Nachname,
- Ziffer 2Geburtsdatum,
- Ziffer 3Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
- Ziffer 4Datum der Einreise,
- Ziffer 5etwaiges Datum der Ausreise,
- Ziffer 6Abreisestaat oder -gebiet,
- Ziffer 7Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Ziffer 8Ort der Quarantäne (Adresse),
- Ziffer 9Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- Ziffer 10Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
- Absatz 3,Die Bekanntgabe der in Absatz 2, genannten Daten gemäß Absatz eins, hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
- Absatz 4,Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
- Absatz 5,Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach Paragraph 25, vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Paragraph 5,) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
- Absatz 6,Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Verpflichtungen nach Paragraph 28, Absatz 3, DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 32, DSGVO sind vorzusehen.
- Absatz 7,Artikel 13 und 14, Artikel 18 und Artikel 21, DSGVO finden gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO keine Anwendung.