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§ 25a EpiG

Fassungen
14.01.2021 bis 27.05.2021 — BGBl. I Nr. 104/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a29.05.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2021 · aufgehoben
§ 25a28.05.202128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 25a14.01.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 25a19.12.202013.01.2021 BGBl. I Nr. 136/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

14.01.2021BGBl. I Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021danach: BGBl. I Nr. 90/2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet,
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Ort der Quarantäne (Adresse),
    9. Ziffer 9
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    10. Ziffer 10
      Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe der in Absatz 2, genannten Daten gemäß Absatz eins, hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
  5. Absatz 5,Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach Paragraph 25, vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Paragraph 5,) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
  6. Absatz 6,Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Verpflichtungen nach Paragraph 28, Absatz 3, DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 32, DSGVO sind vorzusehen.
  7. Absatz 7,Artikel 13 und 14, Artikel 18 und Artikel 21, DSGVO finden gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO keine Anwendung.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 136/2020 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Risikogebiet, Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40226638