Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1 sind:Daten gemäß Absatz eins, sind:
Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Ort der Quarantäne (Adresse),
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 treten gemäß § 50 Abs. 16 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 treten gemäß Paragraph 50, Absatz 16, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind)
Schlagworte
Risikogebiet, Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40228850