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BGBl. I Nr. 110/2020

kundgemacht 30.09.2020 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Änderung des Investitionsprämiengesetzes – InvPrG
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionsprämiengesetz (InvPrG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 25.07.2020 – 30.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 88/2020 · danach: BGBl. I Nr. 110/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.10.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 110/2020 · danach: BGBl. I Nr. 167/2020 § 1↗RIS↗
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal eine Milliarde zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.