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BGBl. I Nr. 115/2020

kundgemacht 14.10.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2020× zu GTelG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 827 § 0↗RIS↗
§ 24gneu
in Kraft 15.10.2020 – 29.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 · danach: BGBl. I Nr. 105/2024 § 24g↗RIS↗

Statistische Auswertungen

Paragraph 24 g,

  1. Absatz eins,Für statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2,Zur Verfolgung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mit in anderen Registern gespeicherten Daten verknüpft werden, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.
  3. Absatz 3,Die Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unter den Voraussetzungen des Artikel 89, Absatz 2, DSGVO auf die Daten gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.