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BGBl. I Nr. 116/2020

kundgemacht 14.11.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2020× zu KMU-Förderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

KMU-Förderungsgesetz 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 22.03.2020 – 14.11.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 · danach: BGBl. I Nr. 116/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 15.11.2020 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 116/2020 · danach: BGBl. I Nr. 6/2021 § 1↗RIS↗
Zielsetzung
§ 1.
(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben - – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen - – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.
§ 1geändert ab 01.01.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 6/2021Abs 1; Abs 2
in Kraft 15.11.2020 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 116/2020 · danach: BGBl. I Nr. 6/2021 § 1↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 116/2020 (kundgemacht am 14.11.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 6/2021 (kundgemacht am 07.01.2021) § 1↗RIS↗
Zielsetzung
§ 1.
(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.