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BGBl. I Nr. 127/2020

kundgemacht 15.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2020× zu KMU-Förderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

KMU-Förderungsgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 22.03.2020 – 15.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 · danach: BGBl. I Nr. 127/2020 § 3↗RIS↗
in Kraft 16.12.2020 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 127/2020 · danach: BGBl. I Nr. 166/2021 § 3↗RIS↗
Abwicklung
§ 3.
(1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
… 10 unveränderte Absätze
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
3. die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
4. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
5. den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
6. die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
7. die Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Schlagworte
Einflußrecht, Einflussrecht