Absatz eins,In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
BGBl. I Nr. 136/2020
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
Paragraph 25 a,
- Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind:
- Ziffer einsVor- und Nachname,
- Ziffer 2Geburtsdatum,
- Ziffer 3Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
- Ziffer 4Datum der Einreise,
- Ziffer 5etwaiges Datum der Ausreise,
- Ziffer 6Abreisestaat oder -gebiet,
- Ziffer 7Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Ziffer 8Ort der Quarantäne (Adresse),
- Ziffer 9Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- Ziffer 10Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
Anmerkung, Absatz 3 bis 7 treten gemäß Paragraph 50, Absatz 16, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind)