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BGBl. I Nr. 136/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 37 § 0↗RIS↗
§ 25aneu
in Kraft 19.12.2020 – 13.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2020 · danach: BGBl. I Nr. 104/2020 § 25a↗RIS↗

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet,
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Ort der Quarantäne (Adresse),
    9. Ziffer 9
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    10. Ziffer 10
      Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 7 treten gemäß Paragraph 50, Absatz 16, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind)