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BGBl. I Nr. 136/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 37 § 0↗RIS↗
§ 5cneu
in Kraft 19.12.2020 – 20.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2020 · danach: BGBl. I Nr. 23/2021 § 5c↗RIS↗

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Betreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. Ziffer 2
      Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. Ziffer 3
      Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. Ziffer 6
      Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. Ziffer 7
      Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. Ziffer 8
      Veranstalter (Paragraph 15,)
    verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, Ziffer 8, nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.98 aus 1953, idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. Ziffer 4
      soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. Absatz 4,In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.