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BGBl. I Nr. 148/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 328 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 · danach: BGBl. I Nr. 148/2020 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2020 § 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
§ 10.
(1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
1. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
2. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
3. das Gericht das Hauptverfahren Strafverfahren eingestellt hat oder
4. der Angeklagte freigesprochen worden ist,
eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
(2) Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.
Anmerkung
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Gerichtssaalberichterstattung, Rehabilitierung, Medienjustiz