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BGBl. I Nr. 148/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 214 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 121/2016 · danach: BGBl. I Nr. 148/2020 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2020 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 49↗RIS↗
2. Abschnitt
Der Beschuldigte
Rechte des Beschuldigten
§ 49.
(1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
… 10 unveränderte Absätze
2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),
3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,
11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020