Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
2. Abschnitt
Der Beschuldigte
Rechte des Beschuldigten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58, 59 und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,).
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (Paragraph 68,) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40229376