Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
Es ist seinem Ermessen nicht anheimgestellt, ohne vorausgegangene Voruntersuchung die Anklageschrift einzubringen.
Gegen die Beschlüsse der Ratskammer steht ihm außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung kein Rechtsmittel offen.
Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (§§ 283, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (Paragraphen 283, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.
Die Versetzung des Beschuldigten auf freien Fuß soll wegen des nach § 48 Z. 2 dem Privatbeteiligten zustehenden Rechtes nicht aufgehalten werden.Die Versetzung des Beschuldigten auf freien Fuß soll wegen des nach Paragraph 48, Ziffer 2, dem Privatbeteiligten zustehenden Rechtes nicht aufgehalten werden.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 48 Z. 3 hat die Ratskammer nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten aufzuschieben sei.Im Falle des Paragraph 48, Ziffer 3, hat die Ratskammer nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten aufzuschieben sei.
Schlagworte
Subsidiaranklage, Wiedereintritt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12030347
Alte Dokumentnummer
N2197523700S