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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 12261 § 0↗RIS↗
§ 42geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.10.2010 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 42↗RIS↗
Schutz von Minderjährigen Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen
§ 42.
(1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist untersagt.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
(4) Im Besonderen muss bei Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, durch Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt werden, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.