Absatz eins,Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
- Ziffer einsBei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:
- Litera aName der Person;
- Litera bZeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist und
- Litera cName der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
- Ziffer 2Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
- Litera aBezeichnung des Trainings;
- Litera bName der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind;
- Litera cZeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind und
- Litera dName der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
- Ziffer 3Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
- Litera aBezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung;
- Litera bName der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind und
- Litera cden Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.