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BGBl. I Nr. 156/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes und der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 3a
in Kraft 28.05.2020 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 · danach: BGBl. I Nr. 156/2020 § 2↗RIS↗
in Kraft 24.12.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 156/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
(3b) Abweichend von § 62 Abs. 2 Z 1 SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.
§ 2geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 58/2020, BGBl. I Nr. 30/2020Anm (entfallen); Abs 1 bis Abs 3 (neu); Abs 3a Anm; Abs 4 (neu)
vorgesehen ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 (kundgemacht am 02.07.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 156/2020 (kundgemacht am 23.12.2020) § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 156/2020 · danach: BGBl. I Nr. 246/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
(Anm.: Abs. 3b, 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 stattfinden.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)