Absatz eins,Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
- Ziffer einszehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- Ziffer 2fünfzehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- Ziffer 3zwanzig Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.