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BGBl. I Nr. 168/2020

kundgemacht 31.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG) 111 § 0↗RIS↗
§ 18ageändertAbs 1
in Kraft 01.09.2015 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · danach: BGBl. I Nr. 168/2020 § 18a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 168/2020 § 18a↗RIS↗
Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
§ 18a.
(1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Fachvorstehung Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.