BGBl. I Nr. 170/2020
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS
Begriff und Voraussetzungen
§ 26.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.