Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) 38 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.06.1996 – 21.03.2020 · idF BGBl. Nr. 263/1996 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 22.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 20/2020 § 17↗RIS↗
Übergabe an das Internationale Gericht
§ 17.
(1) Der Untersuchungsrichter Das Gericht hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
(2) Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.
(3) Der Untersuchungsrichter Das Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Untersuchungsrichters Gerichts auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.