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BGBl. I Nr. 30/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗Parlament↗
8. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 16/2020, BGBl. I Nr. 24/2020Abs 3a (neu)
vorgesehen ab 22.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 (kundgemacht am 04.04.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 30/2020 (kundgemacht am 05.05.2020) § 2↗RIS↗
in Kraft 22.03.2020 – 27.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 30/2020 · danach: BGBl. I Nr. 58/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.
§ 2geändert ab 01.01.2021 ersetzt durch BGBl. I Nr. 156/2020Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu); Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 22.03.2020 – 27.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 30/2020 · danach: BGBl. I Nr. 58/2020 § 2↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 30/2020 (kundgemacht am 05.05.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 156/2020 (kundgemacht am 23.12.2020) § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.
(Anm.: Abs. 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)