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BGBl. I Nr. 35/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗Parlament↗
15. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2020× zu HeizKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 2 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.10.1992 – 05.05.2020 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2020 § 11↗RIS↗
in Kraft 06.05.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 35/2020 § 11↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 11.
(1) Der Wärmeabgeber hat die Verbrauchsanteile - auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen - nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(2) Jeder Wärmeabnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.
(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.
§ 11geändertAbs 3 Anm (aufgehoben)
in Kraft 06.05.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 35/2020 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 04.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 35/2020 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 11↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 11.
(1) Der Wärmeabgeber hat die Verbrauchsanteile - auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen - nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(2) Jeder Wärmeabnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.
(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)