BGBl. I Nr. 43/2020
16. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15.
1. zu untersagen, oder
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
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