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BGBl. I Nr. 43/2020

kundgemacht 14.05.2020 RIS↗Parlament↗
16. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 312 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 25.07.2006 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 114/2006 · danach: BGBl. I Nr. 43/2020 § 15↗RIS↗
in Kraft 15.05.2020 – 25.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 43/2020 · danach: BGBl. I Nr. 104/2020 § 15↗RIS↗
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
1. zu untersagen, oder
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
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