Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2020Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
Vorgaben zu Abstandsregeln,
Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
Beschränkung der Teilnehmerzahl,
Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
(4)Absatz 4,Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.
Schlagworte
Personengruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223138