Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen.Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer, Menschenmengen.
§ 15.Paragraph 15,
Die Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, kann beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oder Ägyptischer Augenentzündung allgemein oder mit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete verboten werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,)
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR12129999
alte Dokumentnummer
N8195028995L