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BGBl. I Nr. 5/2020

kundgemacht 02.01.2020 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 87 § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020 § 16↗RIS↗

Personalaufwand

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Anzahl und Qualifikation der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Bund zugewiesenen Bediensteten richtet sich nach der Anzahl und Qualifikation der Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse, die zum Stichtag 1. Oktober 2018 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse im Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie im Competence Center GPLA (CC-GPLA) tätig sind.
  2. Absatz 2,Zu der Anzahl nach Absatz eins, zum Stichtag 1. Oktober 2018 sind auch Bedienstete einzurechnen, die im Zeitpunkt dieses Stichtages dem Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie dem Competence Center GPLA (CC-GPLA) angehörten und insbesondere karenziert sind oder gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in einen anderen Bereich der Krankenversicherungsträger zugewiesen wurden.