Absatz eins,In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von Interessenträgern Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination
Paragraph 104,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen oder aufzuheben.