Absatz eins,Liegt eine Meldung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sie
- Ziffer einsdie Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, zu erheben,
- Ziffer 2auf Basis der erhobenen Daten die Situation zu bewerten und erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie
- Ziffer 3betroffene Personen über mögliche Gesundheitsrisiken, über Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und über Verhaltensregeln für den Umgang mit der Expositionssituation zu informieren.
Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Ziffer 3, nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.