Absatz eins,Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in Paragraph 114, genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß Paragraph 114, Absatz 2, resultiert.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115neu
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
Paragraph 115,
- Absatz 2,Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von Paragraph 69, Absatz 3, hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Absatz eins, genannten Personen einer Exposition über den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.
- Absatz 3,Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz 2, sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.