Absatz eins,Ausbildungen von
- Ziffer einsanwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
- Ziffer 2Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69
bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.