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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 130neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 130↗RIS↗

Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Stelle die gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.