Absatz eins,Stellen für die Durchführung
- Ziffer einsder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
- Ziffer 2der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
- Ziffer 3der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.