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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 131neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 131↗RIS↗

Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Stellen für die Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
    2. Ziffer 2
      der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
    3. Ziffer 3
      der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
    bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Stelle die gemäß Paragraph 97, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.