Absatz eins,Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
- Ziffer einsDaten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Paragraph 71,,
- Ziffer 2Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins,,
- Ziffer 3Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
- Ziffer 4Daten aus der Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,,
- Ziffer 5Daten aus einer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, vorgeschriebenen Dosisermittlung,
- Ziffer 6Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß Paragraph 115, Absatz eins,,
- Ziffer 7Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
- Ziffer 8Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
- Ziffer 9Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,