Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
2. Abschnitt
Bewilligungs- und Meldebestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 15,
(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
- Ziffer einsder Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bzw.
- Ziffer 2der Meldepflicht gemäß Absatz 2
auszunehmen sind. - Absatz 4,Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
- Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
- Absatz 6,Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
- Ziffer einsdie beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
- Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
- Ziffer 3bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des Paragraph 44, erfüllt sind,
- Ziffer 4bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des Paragraph 49, erfüllt sind,
- Ziffer 5bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des Paragraph 53, erfüllt sind,
- Ziffer 6für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
- Ziffer 7bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
- Absatz 7,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 einzubeziehen.
- Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
- Ziffer einsnähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Absatz 2, festzulegen,
- Ziffer 2festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
- Ziffer 3nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 5, dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.