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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 15↗RIS↗

2. Abschnitt
Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15,

(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.

  1. Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
    1. Ziffer eins
      der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bzw.
    2. Ziffer 2
      der Meldepflicht gemäß Absatz 2
    auszunehmen sind.
  3. Absatz 4,Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
  4. Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  5. Absatz 6,Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    3. Ziffer 3
      bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des Paragraph 44, erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des Paragraph 49, erfüllt sind,
    5. Ziffer 5
      bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des Paragraph 53, erfüllt sind,
    6. Ziffer 6
      für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
    7. Ziffer 7
      bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
  6. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 einzubeziehen.
  7. Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Absatz 2, festzulegen,
    2. Ziffer 2
      festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 5, dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.