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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 154neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 154↗RIS↗

Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 17, Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Verfahrenskonzentration gemäß Absatz eins, ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Absatz eins und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.