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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 29↗RIS↗

4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

Betroffene Tätigkeiten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
    2. Ziffer 2
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
    3. Ziffer 3
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
    4. Ziffer 4
      die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
    5. Ziffer 5
      die radiologische Altersbestimmung sowie
    6. Ziffer 6
      der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
  2. Absatz 2,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
    3. Ziffer 3
      der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.