Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 34↗RIS↗

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet Paragraph 19, sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des Paragraph 35, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Widerrufes gemäß Absatz 2, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.