Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
- Ziffer einsder zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
- Ziffer 2alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
- Ziffer 3eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
- Ziffer 4bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.