Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72neu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 72,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
- Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
- Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 5Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
- Ziffer 6Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
- Ziffer 7Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
- Ziffer 8weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß Paragraph 67,