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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 75neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 75↗RIS↗

Schutz des Personals und der Bevölkerung

Paragraph 75,

Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie

  1. Ziffer eins
    unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 2, für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
  2. Ziffer 2
    die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 61, zu überprüfen,
  3. Ziffer 3
    Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
  4. Ziffer 4
    Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
  5. Ziffer 5
    die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
  6. Ziffer 6
    für Strahlenschutzunterweisungen gemäß Paragraph 68,, für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und für eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, zu sorgen.