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BGBl. I Nr. 66/2020

kundgemacht 21.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2020× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 19 § 0↗RIS↗
§ 52egeändertAbs 4 (neu)
in Kraft 25.05.2018 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 66/2020 § 52e↗RIS↗
in Kraft ab 22.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 66/2020 § 52e↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Hinweisgebersystem
§ 52e.
(1) Bei der Behörde hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52d genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
(2) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen,
1. wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
2. welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
3. welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
4. welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
5. wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
6. in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52a genannten Pflichten anonym melden können.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 66 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
(4) Die Abgabe von Hinweisen über ein Hinweisgebersystem nach Abs. 1 oder 3 gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Hinweisgeber keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihm der zugrunde liegende Verstoß gegen die in den §§ 44 bis 52d genannten Pflichten nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.