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BGBl. I Nr. 66/2020

kundgemacht 21.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2020× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 19 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 4
in Kraft 16.09.2017 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2017 · danach: BGBl. I Nr. 66/2020 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 22.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 66/2020 § 61↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 61.
(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
2. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
(Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)
5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
6. den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 und 2 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Bestimmungen zu den Meldepflichten (früher § 49) sind seit 16.9.2017 in § 52a geregelt.