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BGBl. I Nr. 135/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2017× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 1131 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 1 Z 2 Anm (neu), Z 4 (aufgehoben); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 191/2013 · danach: BGBl. I Nr. 135/2017 § 61↗RIS↗
in Kraft 16.09.2017 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2017 · danach: BGBl. I Nr. 66/2020 § 61↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 61.
(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
2. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
(Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)
4. eine in den §§ 44 bis 47 und in den §§ 50 bis 52 oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)
5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
6. den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 und 2 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Bestimmungen zu den Meldepflichten (früher § 49) sind seit 16.9.2017 in § 52a geregelt.