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BGBl. I Nr. 191/2013

kundgemacht 11.09.2013 RIS↗Parlament↗
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.01.2014 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 191/2013 · danach: BGBl. I Nr. 135/2017 § 61↗RIS↗

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 4
      eine in den Paragraphen 44 bis 47 und in den Paragraphen 50 bis 52 oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 34, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    4. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 6
      den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. Absatz 2,Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 3,Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.